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Sitzungen des Zulassungsausschusses für Ärzte dürfen nicht nur virtuell stattfinden

Aktuelles
07.07.2021

Sitzungen des Zulassungsausschusses für Ärzte dürfen nicht nur virtuell stattfinden

Das Sozialgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 01.12.2020 (Az. S 3 KA 36/20 ER, noch nicht veröffentlicht) entscheiden, dass eine Ersetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss durch Telefon-/Videokonferenz unzulässig ist. Unter einer „Sitzung“ i.S.d. § 36 Ärzte-ZV ist nach Auffassung des Gerichts eine Präsenzveranstaltung seiner Mitglieder zu verstehen; andere Verfahrensformen wie bspw. Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenz seien auch unter Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht zulässig. Vielmehr habe ein Antragsteller in einem Nachbesetzungsverfahren nach § 103 IV SGB V einen Anspruch darauf, seine Interessen in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu können.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte der zuständige Zulassungsausschuss entschieden, dass die anberaumte Sitzung mit Blick auf die Corona-Pandemie ausschließlich als Telefon-/Videokonferenz stattfinden werde. Hiergegen wandte sich ein Arzt, der sich im Rahmen des gegenständlichen Nachbesetzungsverfahrens beworben hatte und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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